Übersicht

Haupt- und Finanzausschuss

§ 3 HAUPT- UND FINANZAUSSCHUSS
(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegen die ihm durch die Gemeindeordnung und die Hauptsatzung zugewiesenen Aufgaben, die Beratung der Angelegenheiten, die keinem Fachausschuss zugewiesen sind und die Entscheidung in den Fällen, in denen mehrere Ausschüsse entscheidungsberechtigt sind und das für die Entscheidung erforderliche Ein- vernehmen zwischen den Ausschüssen nicht hergestellt werden kann.
(2) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet im Zweifelsfall, welcher Ausschuss für eine Entscheidung zuständig ist.
(3) Der Haupt- und Finanzausschuss berät
1. die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen und den Stellenplan
2. die Grundlage der Haushaltsplanung (Eckdatenbeschluss)
3. das Budget und die Produktberichte für die ihm zugeordneten Produkte
4. die Festlegung der Budgets der einzelnen Fachbereiche
5. die Aufstellung des Investitionsprogramms
6. die Erhöhung der Steuersätze
7. die Gewährung von Darlehen
8. Schuldübernahmen
9. den Abschluss von Partnerschaftsverträgen im Rahmen von Städtepartnerschaften
10. Richtlinien über Arbeitgeberdarlehen, Erholungsfürsorge und ähnliche soziale Einrichtungen für die Betriebsangehörigen
11. die Höhe der Gebührensätze
(4) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet
1. die Vergabe von Stadtaufträgen, wenn eine Vergabe durch den Bürgermeister
gem. § 11 dieser Zuständigkeitsordnung ausgeschlossen ist
2. die Verpachtung oder Vermietung über eine Jahressumme von über 12.000 EURO im Einzelfall
3. die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Forderungen, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist
4. den Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs über den Betrag von über 9.000 EURO
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5. Grundstücksangelegenheiten, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist
6. Zuschüsse an Dritte, soweit nicht ein anderer Fachausschuss zuständig ist
7. die Genehmigung von Dienstreisen für Rats- und Ausschussmitglieder
8. die Angelegenheiten von Städtepartnerschaften mit Ausnahme des Abschlus- ses von Partnerschaftsverträgen
9. im Rahmen der Grundsätze zur Planung von Investitionsvorhaben gem. § 13 KomHVO NRW die Mittelbereitstellung von Investitionen oberhalb einer Wertgrenze in Höhe von 100.000 Euro durch Finanzierungs- oder in Verbin- dung mit den Haushaltsberatungen durch Haushaltsbeschluss

Quelle : Zuständigkeitsordnung Stand 02.02.2021

https://www.neukirchen-vluyn.de/c125768d00319997/files/1021.pdf/$file/1021.pdf?openelement

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