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Stadtrat

Hinweise zum Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn

Die rechtlichen Grundlagen für die Bildung des Rates liegen in der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Kommunalwahlgesetz. Der Rat einer Stadt ist hiernach die klassische Form der Bürgervertretung zur Wahrung und Umsetzung ihrer Interessen. Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Die Zahl der Ratsmandate hängt von der Einwohnerzahl einer Stadt ab. Neukirchen-Vluyn mit seinen ca. 28.000 Einwohnern kann nach dem Kommunalwahlgesetz einen Rat mit 38 Sitzen (zuzüglich Bürgermeister) bilden. Die Ratsmitglieder werden in Wahlbezirken und ergänzend über sogenannte Reservelisten der zur Wahl zugelassenen Parteien oder Wählergemeinschaften gewählt. Die Zahl der Wahlbezirke hängt ebenfalls von der Einwohnerzahl ab. In Neukirchen-Vluyn wurden für die Kommunalwahl 2020 insgesamt 19 Wahlbezirke gebildet.

Wie bei der Bundestagswahl gibt es bei der Kommunalwahl ein „gemischtes“ Wahlsystem. Es besteht aus der

Mehrheitswahl (Direktwahl) in den Wahlbezirken und der
ausgleichenden Verhältniswahl (nach Reservelisten).
Im Gegensatz zur Bundestagswahl haben die Wählerinnen und Wähler jedoch nur eine Stimme. Sie wählen damit in ihrem Wahlbezirk einen von einer Partei/Wählergemeinschaft aufgestellten Kandidaten und gleichzeitig die Reserveliste der Partei, der ihr „Favorit“ angehört. Mit wie viel Mandaten eine Partei oder Wählergemeinschaft im Rat der Stadt vertreten ist, hängt von der Zahl der gewonnenen Direktmandate und von der Zahl der Stimmen ab, die eine Partei/Wählergemeinschaft insgesamt auf sich vereinen konnte.

Der für die Wahlzeit von 2020 bis 2025 gewählte Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn setzt sich wie folgt zusammen:

Bürgermeister Ralf Köpke
CDU-Fraktion: 13 Mitglieder
SPD-Fraktion: 12 Mitglieder
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: 7 Mitglieder
Fraktionslos: 6 Mitglieder
Die Mitglieder des neu gewählten Rates wurden in der konstituierenden Sitzung des Rates am 04.11.2020 vom Bürgermeister gem. § 67 Abs. 3 GO NRW eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.

Aufgaben des Rates
Der Rat der Stadt ist nach den Regelungen der Gemeindeordnung für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig. Gleichzeitig legt die Gemeindeordnung fest, welche Aufgaben nur vom Rat wahrgenommen werden können. In diese ausschließliche Entscheidungskompetenz des Rates fallen u.a.

die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse,
die Wahl der Beigeordneten,
der Erlass von Satzungen (sog. Ortsrecht), z.B. der Haushaltssatzung, der Friedhofssatzung oder der Abfallentsorgungssatzung,
der Erlass von Bebauungsplänen,
die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben (z.B. Grundsteuern oder Hundesteuern) und privatrechtlicher Entgelte (z.B. Eintrittsgelder)

Quelle :
https://www.neukirchen-vluyn.de/de/inhalt/stadtrat/

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